20.03.2018 – Kategorie: Hardware & IT, Recht
BDVW-Stellungnahme: Wem „gehören“ Daten?
Das Auto ist längst ein Big-Data-Lieferant. In modernen Serienfahrzeugen kommen leicht mehrere Gigabyte Daten pro Stunde zusammen – etwa zu Motortemperatur, Ölstand, Geschwindigkeit, Reifendruck, Route oder Fahrverhalten. Das Interesse an diesen Daten ist groß. Die Fokusgruppe Connected Mobility im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. greift diese Diskussion auf und erörtert in einer Stellungnahme die Notwendigkeit der Schaffung eines Rechts auf Dateneigentum.
Das Auto ist längst ein Big-Data-Lieferant. In modernen Serienfahrzeugen kommen leicht mehrere Gigabyte Daten pro Stunde zusammen – etwa zu Motortemperatur, Ölstand, Geschwindigkeit, Reifendruck, Route oder Fahrverhalten. Das Interesse an diesen Daten ist groß. Die Fokusgruppe Connected Mobility im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. greift diese Diskussion auf und erörtert in einer Stellungnahme die Notwendigkeit der Schaffung eines Rechts auf Dateneigentum.
Boardcomputer gibt es in Autos schon seit Jahrzehnten. Nur dass diese heutzutage keine optionale Sonderausstattung sind und das Interesse an den durch das Auto generierten und darin gespeicherten Daten inzwischen massiv gestiegen ist. Dabei hängen Nutzen und Wert von Statusdaten wie Ölstand, Reifendruck oder Kilometerstand, Verkehrsdaten oder Daten zum Fahrverhalten (z.B. Geschwindigkeit, Bremsweg, Fahrtdauer) entscheidend davon ab, wem sie zur Verfügung stehen und in welchen Kontext sie gesetzt werden.
„Hier liegen echte Potenziale für gesellschaftlichen Fortschritt und neue Geschäftsmodelle – das beginnt bei einer intelligenten Parkplatzsuche und geht bis hin zu einer vorausschauenden statt prophylaktischen Wartung“, sagt Dr. Maik Böres (BMW Group), Vorsitzender der Fokusgruppe Connected Mobility im BVDW. „Das macht deutlich, wie wertvoll solche Daten sein können, wenn sie entsprechend verarbeitet und analysiert werden.“
Dateneigentum: Aktuelle Rechtslage ist eindeutig
Im Mittelpunkt der Diskussionen stehe vor allem, inwiefern der Gesetzgeber eingreifen und ein Eigentumsrecht an Daten schaffen sollte oder der aktuelle Rechtsrahmen einfach dahingehend interpretiert werden müsste, weiß Böres und warnt: „Aus Sicht der Experten unserer Fokusgruppe Connected Mobility hätte ein Eigentumsrecht an Daten nicht absehbare negative Folgen. Gleichzeitig bietet die EU-Datenschutzgrundverordnung bereits ein umfassendes Schutzniveau einerseits und Spielraum für digitale Geschäftsmodelle andererseits.“
Die aktuelle Rechtslage ist eindeutig: Daten sind nicht eigentumsfähig, gehören also niemandem. Stattdessen gilt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Maik Böres sagt: „Oftmals geht es nicht darum, ob die Daten Einzelnen gehören, sondern vielmehr um die Hoheit der Bürger über die Verwertung ihrer persönlichen Daten. Kern der Diskussion ist also nicht das Eigentum an, sondern die Nutzung von Daten.“
Die vollständige Stellungnahme der Fokusgruppe Connected Mobility im BVDW ist kostenfrei abrufbar. Passend zum Thema Dateneigentum lädt das Ressort Data Economy am 10. April nach Hamburg ein zum Themenabend Data Economy. Weitere Informationen und Tickets gibt es auf der BVDW-Webseite.
Empfehlung des BVDW
Auszug aus der kompletten Stellungsnahme: „Der BVDW empfiehlt… , auf die Schaffung eines neuen juristischen Eigentums an Daten zu verzichten. Die ab Mai 2018 anwendbare EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der weitere bestehende Rechtsrahmen bieten schon heute einen ausreichenden und europaweit harmonisierten Spielraum für digitale Geschäftsmodelle und gewährleisten zugleich die Datenhoheit und die informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger. Diesen schwierigen, über Jahre mit den europäischen Partnern mühsam erarbeiteten Kompromiss sollte man nicht leichtfertig aufs Spiel setzen. Bestehende Schutzlücken können bereits in der jetzigen Rechtsordnung schneller, wirksamer und rechtssicher geschlossen werden als durch eine überstürzte Umgestaltung des Rechtssystems durch die Schaffung eines neuen Eigentumsbegriffs mit nicht absehbaren Konsequenzen.“
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