GEIG zögerlich umgesetzt: Die Folgen für E-Mobilität und Bau
Verantwortlicher Redakteur:in:
Andreas Müller
3 min Lesedauer
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) soll die E-Mobilität voranbringen. Wegen seiner schleppenden Umsetzung sieht der TÜV Süd dunkle Wolken nicht nur für die E-Mobilität, sondern auch für so manchen Bauherren, Bauträger oder Eigentümer heraufziehen.
(Quelle: TÜV Süd)
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) soll die E-Mobilität voranbringen. Wegen seiner schleppenden Umsetzung sieht der TÜV Süd dunkle Wolken nicht nur für die E-Mobilität, sondern auch für so manchen Bauherren, Bauträger oder Eigentümer heraufziehen.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) sollte die Nutzung von Elektrofahrzeugen im privaten Bereich weiter voranbringen.
Laut TÜV Süd sind die Anforderungen auch ein Jahr nach Veröffentlichung des Gesetzes nicht im Markt angekommen.
Das verhindert zum einen den weiteren Ausbau der E-Mobilität in Deutschland und kann zum anderen hohe Folgekosten für Nachbesserungen verursachen.
Mit dem GEIG sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge weiter beschleunigen. Das Gesetz gilt für Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen) und Nichtwohngebäude (wie Verwaltungsgebäude, gewerbliche Betriebsgebäude, Hotels, Krankenhäuser, Schulen oder Museen). Es enthält Anforderungen an die Leitungsinfrastruktur und die Ladeinfrastruktur der Gebäude. Die Leitungsinfrastruktur umfasst bauliche Vorrüstungen für die Verlegung von Elektro- und Datenleitungen und ausreichende Installationsräume für intelligente Mess- und Lademanagementsysteme. Zur Ladeinfrastruktur gehören Installationseinrichtungen wie Umspann-, Schalt- und Lademanagementsysteme.
„Böses Erwachen“ für Bauherren, Bauträger und Eigentümer
„Das GEIG fordert sowohl bei Neubauten als auch bei Renovierungen eine Mindestanzahl von Stellplätzen, die für die spätere Installation von Ladepunkten für E-Fahrzeuge vorgerüstet sind“, sagt Stefan Veit vom Geschäftsfeld Gebäude- und Elektrotechnik der TÜV Süd Industrie Service GmbH. „In bestimmten Bereichen muss bereits jetzt eine Mindestanzahl von betriebsbereiten Ladepunkten installiert sein.“ Obwohl das GEIG bereits am 25. März 2021 veröffentlicht wurde und obwohl das Gesetz keine Übergangsfristen enthält, sind die Anforderungen nicht im Markt angekommen. Das gefährdet nach Einschätzung der TÜV Süd-Experten nicht nur den zügigen Ausbau der E-Mobilität in Deutschland, sondern kann auch zu einem „bösen Erwachen“ für Bauherren, Bauträger und Eigentümer führen.
Die Vorgaben des GEIG sind verbindlich
Wenn die Mindestanforderungen des GEIG nicht umgesetzt werden, fehlen die Leitungswege, Platzreserven in Verteilungen sowie Kapazitätsreserven in der allgemeinen elektrischen Infrastruktur und der Leistungsauslegung der Anlagen. Das sind Erkenntnisse aus baubegleitenden Qualitätscontrollings und Bauabnahmen, die TÜV SÜD im Auftrag von Bauherren, Investoren, Bauträgern und Eigentümern bei Neubauten und Renovierungen durchführt. Mit ihren Prüfungen stellen die Experten sicher, dass Baubeschreibung, Bauplanung und Bauausführung übereinstimmen und dass die Bauplanung und Bauausführung den gesetzlichen sowie vereinbarten Vorgaben entsprechen. „Die Vorgaben des GEIG sind verbindlich und müssen umgesetzt werden“, betont Dr.-Ing. Markus Weißenberger vom Geschäftsfeld Bautechnik der TÜV Süd Industrie Service GmbH. „Wenn mit Verweis auf das Gesetz die Einrichtung von Ladepunkten und der zugehörigen Infrastruktur gefordert wird, sind nachträgliche Installationen mit hohem Aufwand und hohen Kosten verbunden.“
Vom GEIG ausgenommen sind Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden oder überwiegend von diesen genutzt werden. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen, wenn bei größeren Renovierungen von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten überschreiten. Umfassende Informationen zum GEIG, zu den konkreten Anforderungen und zu den Ausnahmen gibt es auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums.
Stand: 16.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die WIN-Verlag GmbH & Co. KG, Chiemgaustraße 148, 81549 München einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://kontakt.vogel.de/de/win abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.